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   BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54   

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BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54 (https://dejure.org/1955,288)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1955 - 2 AZR 13/54 (https://dejure.org/1955,288)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1955 - 2 AZR 13/54 (https://dejure.org/1955,288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werdende Mutter - Kündigung durch Besatzungsmacht - Schutzfrist - Vergütungspflichtiges Land - Schwangere Arbeitnehmerin - Kündigungsschutz - Fristlose Entlassungen - Anfechtbarkeit der Willenserklärung - Schwangere Besatzungsangestellte - Diebstahl - Freiwilliges ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 233
  • DB 1956, 47
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.06.1955 - 2 AZR 14/54

    Arbeitsverhältnis: Lohnfortzahlung bei Kündigung einer Schwangeren durch

    Auszug aus BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54
    Der Senat verbleibt bei seiner bereits in der Entscheidung BAGE 2, 32 ff. ausgesprochenen Auffassung, daß einer werdenden Mutter, der von der Besatzungsmacht gekündigt wurde, während der Schutzfrist des § 9 MuSchG die Vergütung von dem vergütungspflichtigen Land fortzuzahlen ist.

    Dies ist, wie der Senat bereits in drei Urteilen gesagt hat, (BAGE 2, 32 ff.; 2, 134 ff. sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung in Sachen - 2 AZR 15/54 - vom 20. Oktober 1955) in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt.

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung BAG 2, 32 hinsichtlich jener Regelung zu der gegenteiligen Auffassung bekannt, dass nämlich einer werdenden Mutter, der von der Besatzungsmacht gekündigt wurde, die Arbeitsvergütung während der Schutzfrist des § 9 MuSchG von dem betreffenden Bundesland fortzuzahlen ist.

    Erst recht muss dies dann auch bei Besatzungsangestellten möglich sein, bei denen der Mutterschutz nur in dem Anspruch besteht, dass das betreffende Bundesland die Arbeitsvergütung fortzuzahlen hat, die Dienste der Arbeitnehmerin der Besatzungsmacht aber gegen ihren Willen nicht aufgedrängt werden können (vgl. BAGE 2, 32 ff.).

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54
    Dies ist, wie der Senat bereits in drei Urteilen gesagt hat, (BAGE 2, 32 ff.; 2, 134 ff. sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung in Sachen - 2 AZR 15/54 - vom 20. Oktober 1955) in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt.

    Diese müssen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben, weil die damit verbundene Aufhebung des Besatzungsrechts keine rückwirkende Kraft hat (BAGE 2, 134 ff. und Entscheidung in Sachen 2 AZR 15/54 vom 20. Oktober 1955; vgl. auch BGHZ 9, 101).

  • BAG, 20.10.1955 - 2 AZR 15/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Schwerbehinderten durch eine Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54
    Dies ist, wie der Senat bereits in drei Urteilen gesagt hat, (BAGE 2, 32 ff.; 2, 134 ff. sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung in Sachen - 2 AZR 15/54 - vom 20. Oktober 1955) in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt.

    Diese müssen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben, weil die damit verbundene Aufhebung des Besatzungsrechts keine rückwirkende Kraft hat (BAGE 2, 134 ff. und Entscheidung in Sachen 2 AZR 15/54 vom 20. Oktober 1955; vgl. auch BGHZ 9, 101).

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54
    Diese müssen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben, weil die damit verbundene Aufhebung des Besatzungsrechts keine rückwirkende Kraft hat (BAGE 2, 134 ff. und Entscheidung in Sachen 2 AZR 15/54 vom 20. Oktober 1955; vgl. auch BGHZ 9, 101).
  • ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14

    Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag -

    im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Schließlich kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Offizier [der britischen Besatzungsmacht; d.U.] darauf hinzielte, die Klägerin aus der von ihm geschaffenen Zwangslage heraus zu ihrem Einverständnis mit der Kündigung zu bestimmen".S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    190) S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

  • BAG, 16.02.1983 - 7 AZR 134/81

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

    Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 MuSchG dem Abschluß eines Aufhebungsvertrags durch eine schwangere Arbeitnehmerin nicht entgegensteht, denn diese kündigungsrechtliche Schutznorm schränkt nicht die Vertragsfreiheit der Arbeitnehmerin, sondern allein die Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers ein (vgl. BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; KR-Becker, § 9 MuSchG Rz 148; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl. 1981, § 9 Rz 68 mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung mit einer fristlosen

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 [Bl. 2-2 R]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 160) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 196/85

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

    Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233, 236 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG 30, 214, 219 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAG 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).
  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

    Auch Aufhebungsverträge unterliegen nicht § 9 MuSchG (BAG 08.12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP MuSchG § 9 Nr. 4).
  • ArbG Berlin, 09.03.2007 - 28 Ca 1174/07

    Kündigung wegen des Verzehrs von Ausschussware - Klageverzichtserklärung

    59) S. zur früheren Rechtsprechung, für die die Widerrechtlichkeit der Drohung davon abhing, ob die so in Aussicht gestellte Kündigung wirksam hätte erklärt werden können, etwa RAG 9, 8.1929 - RAG 150/29 - ARS 6, 601, 603; BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - AP § 9 MuSchG Nr. 4 (Bl. 2-2 R): "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; s. auch OLG Celle 16.11.1953 - 3 W 183/53 - WAR 1954 Nr. 44: "Wenn die Hochschulverwaltung nicht berechtigt war, den Kläger zu entlassen, so setzte sie ihn unter einen unzulässigen Druck"; LAG Frankfurt/Main 13.4.1954 - IV LA 434/53 - WAR 1954 Nr. 268: "Es muss ... hinzukommen, dass die Drohung widerrechtlich war.
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/39 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 30.03.1960 - 3 AZR 201/58

    Drohung - Entlassung

    Ob man in der /Ankündigung einer fristlosen Entlassung grundsätzlich e|.ne Drohung sehen will (BAG 2, 233) oder nicht (RGZ 134, 162; WarnRspr. 1932 S. 68), kann hier unentschieden bleiben.

    Das gleiche meint ersichtlich auch der Zweite Senat, wenn er in BAG 2, 233 das Verhalten - b -.

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 658/88

    Arbeitsverhältnis: Beendigung - Aufhebungsvertrag - Generalhandlungsvollmacht

    Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAGE 2, 233, 236 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAGE 30, 214, 219 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAGE 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1986 - 2 AZR 196/85 -, n.v.).
  • BAG, 05.04.1978 - 4 AZR 621/76

    Bedenken gegen Amtsführung - Verwaltungsangestellter - Fristlose Entlassung -

    Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Einzelfall je nach den Umständen auch in der Androhung einer fristlosen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer eine "rechtswidrige Drohung" im Sinne dieser gesetzlichen Norm lieg® kann (vgl. BAG 2, 233 [2373 = AP Nr. 4- zu § 9 MuSchG sowie BAG AP Nr. 8 und 16 zu § 123 BGB).
  • BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 112/83
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 350/82
  • BAG, 06.05.1980 - 6 AZR 230/78
  • LAG Hamburg, 26.01.1996 - 6 Sa 13/95

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung (Interessenabwägung); Anforderungen an

  • LAG Hamm, 26.08.1982 - 10 Sa 430/82
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